Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers
Der Landrat des Landkreises Havelland als untere Wasserbehörde erlässt auf Grundlage des § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch das Pumpen oder Ableiten wird gemäß §§ 44 und 45 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) für alle Oberflächengewässer des Landkreises Havelland verboten. Dies gilt nicht für erlaubte Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.
2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen, sowie Sportanlagen aus Brunnen, Zisternen und dem öffentlichen Trinkwassernetz wird bis zum 30. September 2025 in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr verboten. Die Bewässerung von Kleinstflächen mittels Gießkanne ist von diesem Verbot ausgenommen.
3. Die Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder baumschulisch genutzter Flächen aus dem Grundwasser bleibt in den unter Punkt 2 benannten Zeiten nur dann zulässig, wenn eine ausschließlich in den verbotsfreien Zeiten durchgeführte Beregnung nicht ausreichend ist und in der Folge nachweislich Schäden entstehen würden. Entsprechende Nachweise sind der Wasserbehörde im Vorfeld zur Anzeigebestätigung vorzulegen.
4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Verbote gelten auch für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis.
5. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 30. September 2025. Unbeschadet von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung wird jedermann aufgefordert, mit dem Wasser sparsam und verantwortungsvoll umzugehen.
6. Sofern eine Wasserentnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden im Einzelfall unbedingt erforderlich ist, kann ein Ausnahmeantrag schriftlich bei der unteren Wasserbehörde, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow oder per Fax unter 03321 403-5460 gestellt werden.
7. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung wird angeordnet.